Reisebüro stets auch Reiseveranstalter?

Der BGH hat sich am 30. September 2010 mit der Frage beschäftigt, ob ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuell zugeschnittenen Reise zusammenstellt, stets als Reiseveranstalter anzusehen ist und damit in Anspruch genommen werden kann.

Die Klägerin nahm an einer bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Reisebüros gebuchten kombinierten Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika teil, die im Reisebüro nach den Wünschen der Klägerin individuell zusammengestellt wurde. Bei dieser Reise wurde auf dem Hinflug ihr Koffer nicht mitbefördert. Sie hat ihn erst nach Abschluss der Schiffsreise wieder erhalten. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro Minderung des Reisepreises, Schadensersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten für die Reise sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. 
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Es hat angenommen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Reisevertrag gemäß § 651a Abs. 1 BGB, sondern lediglich ein Reisevermittlungsvertrag i. S. des § 675 BGB zustande gekommen sei. Das Reisebüro sei nicht als Reiseveranstalter Vertragspartner eines aus mehreren Reiseleistungen zusammengesetzten Reisevertrags geworden, weil es lediglich die die Reiseleistungen anderer Anbieter für einen Vertragsschluss angeboten habe und hierbei erkennbar nur vermittelnd tätig geworden sei. 
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt.  Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es weder einen Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, zwangsläufig als Reiseveranstalter anzusehen ist. Ein Reisebüro übernimmt in der Regel typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen. Allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen auf Wunsch des Kunden kann nicht geschlossen werden, dass das Reisebüro dem Kunden gegenüber wie ein Reiseveranstalter die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Reiseleistungen übernimmt. (BGH Urteil vom 30. September 2010 – Xa ZR 130/08)

 

Der Vulkanausbruch: Ein Fall von höherer Gewalt – wer zahlt für die Folgen? 


Der Vulkanausbruch ist ein klassischer Fall von höherer Gewalt, für den grundsätzlich kein Flugunternehmen oder Reiseveranstalter haftbar gemacht werden kann. Der Reisende ist trotzdem nicht rechtlos. 

Ist ein Flug wegen der Sperrung des Luftraums ausgefallen, muss die Fluggesellschaft den Ticketpreis inklusive Gebühren zurückerstatten. Der Kunde muss sich nicht mit einem Gutschein zufrieden geben!

Ist der Flug ausgefallen, kann der Kunde selbst entschieden, ob er einen Ersatzflug zu einem späteren Termin akzeptiert oder nicht. Kann die Fluggesellschaft keinen genehmen Alternativtermin annehmen, ist der Kunde zur Rückzahlung des Ticketpreises berechtigt.

 

Was gilt für Pauschalurlauber? 

Sowohl der Urlauber als auch der Reiseveranstalter kann eine Pauschalreise kündigen, wenn höhere Gewalt vorliegt. Vor Reiseantritt ist die Kündigung wegen der Sperrung des Luftraums nur möglich, wenn sich die Reise bei späterem Antritt nicht mehr lohnt, etwa bei kurzen Reisen von wenigen Tagen. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter den Reisepreis komplett erstatten. 

Das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt gilt auch, wenn der Urlaub bereits angetreten bzw. fast beendet ist. Wird dadurch die Rückreise teurer als ursprünglich vorgesehen, muss sich der Urlauber an den Mehrkosten zur Hälfte beteiligen. Viele Reiseveranstalter bemühen sich aber, wenigstens einen Teil der Kosten für die zwangsläufige Verlängerung des Aufenthalts zu übernehmen. 

Wenn wegen des Flugausfalls der Urlaub unfreiwillig verlängert werden muss, hat der Kunde keinen Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Kosten (Unterkunft und Verpflegung). 

Bietet der Reiseveranstalter eine Umbuchung der Reise an, muss der Kunde dies nicht annehmen, wenn er eine solche Änderung nicht wünscht. 

Verzögert sich der Abflug bei längeren Reisen lediglich um einen oder zwei Tage, kann der Kunde den Reisepreis anteilig mindern, nicht jedoch die komplette Reise stornieren. Die Verkürzung einer 14-tägigen Reise um mehr als zwei Tage braucht der Kunde nach überwiegender Meinung allerdings nicht hinnehmen. 

 

Bei Problemen der vorgenannten Art wenden Sie sich in jedem Fall zunächst einmal an Ihre Fluggesellschaft bzw. an Ihren Reiseveranstalter. Sollten Sie dabei den Eindruck haben, nicht Ernst genommen zu werden, verhelfen wir Ihnen gerne zu Ihrem Recht!
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