Der BGH hat sich am 30. September 2010 mit der Frage beschäftigt, ob ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuell zugeschnittenen Reise
zusammenstellt, stets als Reiseveranstalter anzusehen ist und damit in Anspruch genommen werden kann.
Die Klägerin nahm an einer bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Reisebüros gebuchten kombinierten Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika teil, die im Reisebüro nach den
Wünschen der Klägerin individuell zusammengestellt wurde. Bei dieser Reise wurde auf dem Hinflug ihr Koffer nicht mitbefördert. Sie hat ihn erst nach Abschluss der Schiffsreise wieder erhalten. Die
Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro Minderung des Reisepreises, Schadensersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten für die Reise sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete
Urlaubszeit.
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Es hat angenommen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Reisevertrag gemäß § 651a
Abs. 1 BGB, sondern lediglich ein Reisevermittlungsvertrag i. S. des § 675 BGB zustande gekommen sei. Das Reisebüro sei nicht als Reiseveranstalter Vertragspartner eines aus mehreren Reiseleistungen
zusammengesetzten Reisevertrags geworden, weil es lediglich die die Reiseleistungen anderer Anbieter für einen Vertragsschluss angeboten habe und hierbei erkennbar nur vermittelnd tätig geworden
sei.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es weder einen Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach ein
Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, zwangsläufig als Reiseveranstalter
anzusehen ist. Ein Reisebüro übernimmt in der Regel typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen. Allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander
abgestimmter Reiseleistungen auf Wunsch des Kunden kann nicht geschlossen werden, dass das Reisebüro dem Kunden gegenüber wie ein Reiseveranstalter die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Durchführung der einzelnen Reiseleistungen übernimmt. (BGH Urteil vom 30. September 2010 – Xa ZR 130/08)
Was gilt für Pauschalurlauber?
Sowohl der Urlauber als auch der Reiseveranstalter kann eine Pauschalreise kündigen, wenn höhere Gewalt vorliegt. Vor Reiseantritt ist die Kündigung wegen der Sperrung des Luftraums nur möglich, wenn sich die Reise bei späterem Antritt nicht mehr lohnt, etwa bei kurzen Reisen von wenigen Tagen. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter den Reisepreis komplett erstatten.